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Auskunftsdienste

 

TKG § 47 Bereitstellen von Teilnehmerdaten

 

Jedes Unternehmen, das Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt und damit auch Rufnummern an Endkunden vergibt, ist dazu verpflichtet, jedem anderen Telekommunikationsunternehmen nach einem Antrag die Teilnehmerdaten wie im Absatz 2 Satz 4 beschreiben bereitzustellen. Die Bereitstellung dient ausschließlich zum Zweck von öffentlichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen, also für das Telefonbuch. Die Datenüberlassung hat dabei ohne Verzug und ohne jegliche Diskriminierung zu erfolgen.

 
Die Unternehmen unterliegen dabei den Datenschutzregelungen. Außerdem ist seit 2004 die Inverssuche in Funktion.

 
Die Deutsche Telekom hat dazu ein Format spezifiziert, das auch als "DeTeMedien-Schnittstelle" bezeichnet wird.
 

COMQUENT bietet für den TK-Markt die Realisierung dieser Schnittstelle in einem beliebigen, mit dem TNB abzustimmenden Format, an und übernimmt alternativ für den TNB den Datenaustausch mit der T-Com.

TKG 2004 § 47 Bereitstellen von Teilnehmerdaten

Jedes Unternehmen, das Tele- kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt und Ruf- nummern an Endnutzer vergibt, ist verpflichtet, unter Beachtung der anzuwendenden datenschutz- rechtlichen Regelungen, jedem Unternehmen auf Antrag Teil- nehmerdaten nach Absatz 2 Satz 4 zum Zwecke der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilneh- merverzeichnissen zur Verfügung zu stellen. ...