Automatisiertes Auskunftsverfahren
TKG 2004 § 112 Automatisiertes Auskunftsverfahren
Unternehmen die TK-Dienstleistungen für die Öffentlichkeit erbringen haben nach § 111 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 die erhobenen Daten unverzüglich in Kundendateien zu speichern Dabei haben die TK-Unternehmen sicherzustellen, dass die BNetzA für Auskunftsersuchen der in Absatz 2 genannten Stellen jederzeit Daten aus den Kundendateien automatisiert abrufen kann. Diese Regelung gilt für das Inland. Der Datenabruf soll unter der Verwendung von unvollständigen Abfragedaten oder auch über eine so genannte Ähnlichenfunktion erfolgen können. Das System soll dann aus den Daten die tatsächlichen Kundendaten ermitteln und über eine entsprechende Logik zur "Mustererkennung" verfügen.
Für den TNB bedeutet das, dass die Kundendaten jederzeit verfügbar sein müssen, damit die automatische Abfrage erfolgen kann. Die Abfrage darf dem TNB nicht zur Kenntnis gelangen.
Gerade an dieser Stelle bietet es sich an, über einen neutralen Clearingpartner wie die Comquent zu operieren, der die TNB Funktion sicher, neutral und zur Unkenntnis des TNB realisieren kann.
Die Realisierung der COMQUENT erfolgt dabei in Richtung der Anfragestelle für die Auskunftsersuchen nach der so genannten SARV Schnittstelle, wie in § 90 TKG beschrieben wurde. Zwischen dem TNB und der COMQUENT lassen sich beliebige Schnittstellen abstimmen.
TKG 2004 § 112 Automatisiertes Auskunftsverfahren
Wer Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt, hat die nach § 111 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 erhobenen Daten unverzüglich in Kundendateien zu speichern, in die auch Rufnummern und Rufnummernkontingente, die zur weiteren Vermarktung oder sonstigen Nutzung an andere Anbieter von Telekommunikationsdiensten vergeben werden, sowie bei portierten Rufnummern die aktuelle Portierungskennung aufzunehmen sind. ...
