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Notrufe

   

TKG  § 108 Notrufe

 

Jedes Unternehmen, das Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt ist dazu verpflichtet die Rufnummern eines Anschlusses über den ein Notruf getätigt wird und bei Sonderfällen, in denen keine Rufnummer verfügbar ist, die Daten nach der Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 zur Missbrauchsverfolgung eines Notrufes sowie die Standortdaten eines Notrufes für die örtliche Notrufabfragestelle zu übermitteln, bzw. bereitzustellen.

 

Das bedeutet konkret, dass die TNB eine FTP Verbindung zur Notrufrückverfolgung für die Kundendaten bereitstellen müssen. COMQUENT kann hier die Rolle des TNB übernehmen.

 

Dieser Aspekt ist besonders für die zukünftigen VoIP Dienste von Interesse, da die Rufnummernübermittlung hier einen besonderen Stellenwert einnimmt.

TKG 2004 § 108 Notruf

Wer öffentlich zugängliche Telefondienste erbringt, ist verpflichtet, für jeden Nutzer unentgeltlich Notrufmöglichkeiten unter der europaeinheitlichen Notrufnummer 112 und den in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 festgelegten zusätzlichen nationalen Notrufnummern bereitzustellen. ...